In diesem Abschnitt erhaltet Ihr sowohl einen Überblick über alle sozialrechtlich relevanten Fragen als auch über etwaige Beihilfen, deren Zweck es ist, das Studentendasein in finanzieller Hinsicht zu erleichtern.

Familienbeihilfe

Anspruch und Beantragung

Anspruch auf Familienbeihilfe haben alle EU-Bürgerinnen und Bürger, ansonsten bedarf es bestimmter Voraussetzungen (z.B. Asyl).

Die Familienbeihilfe dient der finanziellen Entlastung der Eltern, weshalb auch nur diese primär anspruchsberechtigt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eltern ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und das Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört. Dies ist auch noch der Fall, wenn das Kind sich wegen des Studiums an einem anderen Ort (z.B. Graz) befindet. Aufenthalte außerhalb der EU oder des EWR werden davon jedoch nicht erfasst. Zählt das Kind nicht zum gemeinsamen Haushalt, so kann eine Person nur dann Familienbeihilfe beantragen, wenn sie für das Kind überwiegend den Unterhalt leistet.
Als Kind gelten hier sowohl leibliche Nachkommen, als auch Wahl- Stief- oder Pflegekinder.
Kinder, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, sind berechtigt, die Familienbeihilfe selbst zu beantragen bzw. zu beziehen.
Für Anträge auf Familienbeihilfe ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig.

Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe bis zum 24. Lebensjahr bezogen werden. Hat das Kind etwa ein freiwilliges Jahr, den Zivil- oder Grundwehrdienst abgeleistet, so besteht der Anspruch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
Die Beihilfe wird in der Regel an die Eltern gezahlt, mit deren Zustimmung und unter Absprache mit dem Finanzamt kann das Geld aber auch direkt an die Studierenden selbst überwiesen werden.

Höhe der Familienbeihilfe

Die Höhe der Familienbeihilfe berechnet sich, unabhängig vom Einkommen der Eltern, nach dem Alter des Kindes. Sie beträgt:

ab 10 Jahren 138,80 Euro

ab 19 Jahren 162 Euro

Durch die sogenannte „Geschwisterstaffelung“ erhöht sich die Beihilfe:

Für zwei Kinder um 6,70 Euro für jedes Kind
Für drei Kinder um 16,60 Euro für jedes Kind
Für vier Kinder um 25,50 Euro für jedes Kind
Für fünf Kinder um 30,80 Euro für jedes Kind
Für sechs Kinder um 34,30 Euro für jedes Kind
Für sieben und mehr Kinder um 50 Euro für jedes Kind

TIPP: AB DEM JAHR 2018 WERDEN ALL DIESE BETRÄGE UM 1.9% ERHÖHT

Wird Familienbeihilfe bezogen, so gebührt den Beziehern pro Kind als steuerliche Entlastung noch zusätzlich der Kinderabsetzbetrag in Höhe von 58,40 Euro monatlich. Dieser Betrag wird zusammen mit der Beihilfe ausgezahlt und bedarf keiner gesonderten Beantragung.

Leistungsnachweis

Bei Studierenden ist neben dem Alter auch der Leistungsnachweis im Studium eine Voraussetzung, um Familienbeihilfe beziehen zu können. Wurde das Studium gerade erst begonnen, reicht freilich eine Inskriptionsbestätigung (zu finden im UNIGRAZONLINE). Nach dem ersten Jahr allerdings wird verlangt, einen Leistungsnachweis im Ausmaß von 16 ECTS bzw.  8 Semesterstunden aus den Wahl- und Pflichtfächern dem Finanzamt vorzulegen. Für jeden der drei Abschnitte im Studium bekommt man ein Toleranzsemester, d.h. ein Semester, das man zusätzlich zur gesetzlichen Mindestzeit eines Abschnittes in Anspruch nehmen darf. Für den ersten Abschnitt im Jusstudium beträgt die Mindestzeit zwei Semester. Mit dem Toleranzsemester bedeutet dies, dass Ihr 3 Semester benötigen dürft, um den Leistungsnachweis zu erbringen. Gelingt dies nicht, so wird ab dem 4. Semester keine Familienbeihilfe mehr ausbezahlt. Das gilt solange, bis der erforderliche Studienerfolg erbracht und dem Finanzamt übermittelt wurde.
Wurde der Nachweis rechtzeitig erbracht und auch das Toleranzsemester nicht in Anspruch genommen, so kann das Toleranzsemester in den nächsten Abschnitt mitgenommen werden.

TIPP: DER LEISTUNGSNACHWEIS IST ALLEIN MIT DER „PRÜFUNG AUSGEWÄHLTE KAPITEL“ SCHON ERBRACHT! EIN GRUND MEHR, SIE SCHNELL HINTER SICH ZU BRINGEN!

Details für den Zeitraum:

  • Studienbeginn Wintersemester: Hier läuft der Nachweiszeitrum vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober des Folgejahres. Beachte: Das Finanzamt verlangt den Nachweis aber bereits am 30. September. Sollte also die letzte Prüfung (um den Nachweis erbringen zu können) erst nach dem 30. September absolviert werden, wird die Familienbeihilfe für den Monat Oktober nicht ausbezahlt. Insofern die Prüfung aber in der zulässigen Frist- also bis 31. Oktober- absolviert wird, bekommt man die Familienbeihilfe dann im Nachhinein überwiesen, man fällt also nicht um den Betrag für den Monat Oktober um.
  • Studienbeginn im Sommersemester: In diesem Fall läuft der Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Oktober des Folgejahres, erstreckt sich somit insgesamt über drei Semester. Zusätzlich wird hier aber eine positive Studienleistung im Ausmaß von 14 Semesterstunden verlangt.


2. und  3. Abschnitt und Doktoratsstudium:

In weiterer Folge ist dem Finanzamt eine Fortsetzungsbestätigung zu übersenden und auf Anfrage ein „ernstliches und zielstrebiges“ Studium nachzuweisen. Für jeden weiteren Abschnitt gebührt wiederum ein Toleranzsemester, das bei nicht erfolgter Inanspruchnahme in den nächsten Abschnitt mitgenommen werden kann. Das Doktoratsstudium ist hinsichtlich der Familienbeihilfe wie ein 3. Abschnitt zu werten.

Studienwechsel und Doppelstudium

Es dürfen maximal zwei Studienwechsel vorgenommen werden. Dies hat innerhalb von 3 Semestern zu erfolgen, ansonsten ist der Anspruch auf Familienbeihilfe verwirkt. Eine Studienrichtung darf nicht länger als zwei Semester inskribiert worden sein, d.h. der Wechsel muss vor der Zulassungsfrist des 3.Semesters geschehen. Kein Studienwechsel liegt vor, wenn die gesamte Studienvorzeit (Prüfungen, nicht Semester) in der neuen Studienrichtung angerechnet wird.

Im Falle eines Doppelstudiums ist ein Hauptstudium aus den beiden inskribierten Studienrichtungen zu wählen. Dieses ist dem Finanzamt bekannt zu geben und in weitere Folge maßgeblich für die Bestimmungen der Familienbeihilfe. Ein Wechsel des Hauptstudiums gilt als Studienwechsel.

Verlängerung der Anspruchsdauer

In bestimmten Situationen kann der Anspruch auf die Familienbeihilfe verlängert werden:

  • Unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse (Unfall, Krankheit),
    wenn diese das Studium über Monate wesentlich verhindern. Hier wird der Anspruch um ein Semester verlängert.
  • Auslandssemester,
    wenn der Aufenthalt drei Monate übersteigt, verlängert das den Anspruch ebenso um ein Semester.
  • Mutterschaft,

ebenso können die Erziehung bzw. Pflege eines Kindes (durch beide Elternteile möglich) bis zum vollendeten 2. Lebensjahr, die Anspruchsdauer verlängern.

Rückzahlungen und Verdienstgrenze

Bezieht Ihr Beihilfen ohne darauf einen rechtmäßigen Anspruch zu haben, weil euch etwa das Finanzamt diese irrtümlich überwiesen hat, so kann es die Rückzahlung der von euch zu Unrecht erhaltenen Beträge verlangen.
Eine Rückzahlung kann ebenfalls eingefordert werden, wenn sich herausstellt, dass überhaupt kein Fortschritt im Studium zu erkennen ist (wenn z.B. so gut wie keine Prüfungen absolviert werden). Wird der Leistungsnachweis nur knapp nicht erbracht, ist grundsätzlich keine Rückzahlung vorgesehen. In solchen Situationen ist auf jedem Fall Vorsicht geboten.

Verdienstgrenze

Rückzahlungen werden mit Sicherheit eingefordert, wenn die gesetzliche Verdienstgrenze überschritten wurde. Jene Grenze beträgt bei der Familienbeihilfe 10,000 Euro. Dieser Betrag berechnet sich aus dem versteuerungspflichtigen Einkommen, also Bruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten und Sonderausgaben für ein Jahr, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde. Ausgenommen sind somit Einkommen wie Studienbeihilfe, Waisenpension, Lehrlingsentschädigung als auch 13.und 14. Gehalt. Überschreitet ein solches Einkommen im Zeitraum eines Jahres folglich den Betrag von 10,000 Euro, wird eine Rückzahlung der Beihilfe inklusive des Kinderabsetzbetrages fällig.

Studienbeihilfe

Voraussetzung und Beantragung

Zielgruppe der Studienbeihilfe sind alle österreichischen Staatsbürgerinnen- und Bürger. Für alle anderen, also auch Bürger und Bürgerinnen der EU oder des EWR, bedarf es bestimmter Voraussetzungen.

Die Studienbeihilfe ist eine finanzielle Unterstützung des Bundes für alle Studierenden, deren Eltern über ein bloß geringeres Einkommen verfügen. Ob nun tatsächlich ein Anspruch auf die Beihilfe besteht, hängt von der sogenannten „sozialen Bedürftigkeit“ ab. Diese lässt sich durch den Familienstand und das Einkommen der Eltern feststellen. Ist der oder die Studierende selbst erwerbstätig, so wird auch dieses Einkommen berücksichtigt. Dasselbe gilt bei bereits verheirateten Studierenden für das Einkommen des Ehepartners/ der Ehepartnerin (auch bei gleichgeschlechtlicher, eingetragener Partnerschaft).
Eine weitere Voraussetzung stellt das Alter der Studierenden dar:

  • Studienbeihilfe kann nur bezogen werden, wenn das Studium vor dem vollendeten 30.Lebensjahr begonnen wurde, außer:
  • Bei der Gewährung von Selbsterhalterstipendien  (siehe unten)
  • Bei Studierenden mit Kindern, hier maximal bis zum 35. Lebensjahr.

Außerdem darf noch keine gleichwertige Ausbildung im In- oder Ausland absolviert worden sein. Dies gilt nicht im Falle des Doktoratsstudiums.

Für Anträge zuständig ist die Stipendienstelle Graz (nähe Hauptbahnhof). Der Antrag kann online gestellt werden, wir empfehlen jedoch sich persönlich zur Stelle zu begeben, da eine Menge an erforderlichen Unterlagen (Studienblatt, evtl. Einkommensnachweise, etc.) vorzuweisen sind.
Das Antragsformular ist sowohl bei der Stipendienstelle als auch im Sozialreferat der ÖH erhältlich.

Antragsfristen

Die Anträge müssen innerhalb der Frist bei der Stipendienstelle abgegeben werden:

Wintersemester: 20.September bis 15.Dezember 

Sommersemester: 20.Februar bis 15.Mai 

Gebt Ihr innerhalb der Frist ab, so wird euch die Beihilfe nachträglich für die vergangenen Monate des Semesters ausbezahlt. Gebt Ihr nach Ende der Frist Euren Antrag ab, so erhaltet Ihr die Beihilfe erst ab dem Folgemonat nach der Abgabe.

Höhe der Studienbeihilfe

Wenn Ihr am Wohnort der Eltern studiert, beträgt die Höchststudienbeihilfe 5.700 Euro pro Jahr bzw. 475 Euro pro Monat.

Erhöhte Studienbeihilfe

Diese gilt für Studierende, die nicht am Wohnort der Eltern studieren, Vollwaisen, verheiratet, Studierende mit Kind sind oder ein Selbsterhalterstipendium beziehen. Sie beträgt 8.148 Euro pro Jahr bzw. 679 Euro pro Monat.

Von der Höchststudienbeihilfe werden die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern, die zumutbare Eigenleistung der Studierenden und die Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag abgezogen. Nachdem dies alles von der Höchststudienbeihilfe abgezogen wurde, bleibt der Betrag übrig, der schlussendlich ausgezahlt wird. Der niedrigste Betrag, den man durch Studienbeihilfe erhalten kann, liegt bei 5 Euro.

TIPP: ANTRAG STELLEN KOSTET NICHTS, VERSUCHT ES ALSO EINFACH, BEVOR EUCH WICHTIGES GELD ENTGEHT!

Unter www.stipendium.at findet Ihr den „Stipendienrechner“ und weitere wichtige Infos zur Studienbeihilfe!

Leistungsnachweis

Neben der sozialen Bedürftigkeit ist auch ein günstiger Studienerfolg als Anspruchsvoraussetzung nachzuweisen. Dieser ist grundsätzlich nach den ersten beiden Semestern vorzulegen.

Die geforderte Leistung beträgt 30 ECTS-Anrechnungspunkte. Der Nachweis muss bis spätestens Ende der Antragsfrist des nächsten Semesters erbracht werden. Der volle Leistungsnachweis berechtigt zum Weiterbezug der Studienbeihilfe bis zum Ende der Anspruchsdauer des 1. Studienabschnitts. Bei der Studienbeihilfe wird ebenso pro Studienabschnitt 1 Toleranzsemester gewährt.

Bei Doppelstudien  und Studienwechsel  gelten dieselben Bestimmungen wie für die Familienbeihilfe.

Rückzahlungen und Verdienstgrenze

Wird weniger als die Hälfte des geforderten Leistungsnachweises erbracht, so ist die Beihilfe zurückzuzahlen. Nach jedem Studienabschnitt ist der Nachweis der Diplomprüfung oder des Rigorosums zu erbringen. Dann bekommt man das Stipendium ohne weiteren Leistungsnachweis für die gesamte Anspruchsdauer des jeweils nachfolgenden Studienabschnitts.

Die Einkommensgrenze beträgt generell 10.000 Euro jährlich. Wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird, erhöht sich die Jahresgrenze um mindestens 2.988 Euro. Das Einkommen berechnet sich hier aus dem Bruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten und Sonderausgaben. Zu einer Kürzung der bewilligten Studienbeihilfe kommt es dann, wenn die Grenze von 10.000 Euro überschritten wird. Die Kürzung der jährlichen Studienbeihilfe erfolgt in dem Ausmaß, in dem das Einkommen die Jahresgrenze überschreitet. Diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird.

Stipendien und Förderungen

Wohnbeihilfe

Die Mietkosten stellen in der Studienzeit oft die größte finanzielle Belastung dar. Deshalb gewährt das Land Steiermark einen Zuschuss in Form der Wohnbeihilfe. Diese hängt vom Einkommen (der Eltern), als auch vom Quadratmeterpreis ab, wobei letzterer nicht mehr als 8,18 Euro (ink. MWSt.) betragen darf. Der Antrag (online erhältlich) ist beim Wohnbeihilfenreferat abzugeben.

Selbsterhalterstipendium

Dieses Stipendium ist für Studierende gedacht, die vor oder während ihres Studiums gearbeitet haben. Ein Anspruch besteht, wenn die/der Studierende 48 Monate hindurch vor Erstbezug Einkünfte von jährlich 7.272 Euro bezogen hat. Hier wird das Einkommen der Eltern nicht einberechnet. Die Altersgrenze von 30 Jahren bei Studienbeginn kann durch einen Nachweis von mehr als vier Jahren Selbsterhalt auf 35 Jahre erhöht werden. Auch sind Leistungsnachweise erforderlich.

Auslandsstipendium

Studierende haben während eines eingeschränkten Zeitraums (der unterschiedlich ist) Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium. Voraussetzung ist, dass während des Auslandsaufenthaltes Anspruch auf Studienbeihilfe besteht. Der Antrag ist längstens drei Monate nach Ende des Auslandsstudiums zu stellen.

Leistungsstipendium

Für ein Leistungsstipendium kann man sich aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen beim Dekanat oder bei der Leitung der Bildungseinrichtung bewerben. Die Studierenden müssen die von den Bildungseinrichtungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Studiengebühren (-Beitrag)

Erbringt Ihr nicht die erforderliche Studienleistung in einem gewissen Abschnitt, so seid Ihr verpflichtet, Studiengebühren zu entrichten!

Hier gilt grundsätzlich, dass jeder Studienabschnitt in der Mindestzeit + zwei Toleranzsemester  (für jeden Abschnitt) abgeschlossen werden muss. D.h., der erste Abschnitt muss beispielsweise in 4 Semestern (2 Semester Mindestzeit + 2 Toleranzsemester)  beendet sein, um einer Zahlung der Studiengebühren zu entgehen. Diese Zahlungspflicht träte in diesem Fall ab dem 5.Semester ein. Nicht verbrauchte Toleranzsemester können hier nicht in den nächsten Abschnitt mitgenommen werden. Die Höhe des Studienbeitrages ist nicht unbeachtlich: Er beträgt 363,36 Euro pro Semester.

Sozialreferat der ÖH Graz

Wenn noch weitere Fragen ungeklärt sind – vor allem jene die das Sozialrecht betreffen – ist das Sozialreferat der ÖH Uni Graz immer ein guter Ansprechpartner. Dort sollte kein Anliegen zu den Themen Finanzielles, ÖH-Förderungen, Studieren mit Kind, Wohnen und Versicherung ungeklärt bleiben.

Erreichbarkeit

t. +43 316 380 – 2955
h.  https://soziales.oehunigraz.at/
a.  Schubertstraße 6a (1.Stock) / 8010 Graz