Anspruch und Beantragung

Anspruch auf Familienbeihilfe haben alle EU-Bürgerinnen und Bürger, ansonsten bedarf es bestimmter Voraussetzungen (z.B. Asyl).

Die Familienbeihilfe dient der finanziellen Entlastung der Eltern, weshalb auch nur diese primär anspruchsberechtigt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eltern ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und das Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört. Dies ist auch noch der Fall, wenn das Kind sich wegen des Studiums an einem anderen Ort (z.B. Graz) befindet. Aufenthalte außerhalb der EU oder des EWR werden davon jedoch nicht erfasst. Zählt das Kind nicht zum gemeinsamen Haushalt, so kann eine Person nur dann Familienbeihilfe beantragen, wenn sie für das Kind überwiegend den Unterhalt leistet.
Als Kind gelten hier sowohl leibliche Nachkommen, als auch Wahl- Stief- oder Pflegekinder.
Kinder, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, sind berechtigt, die Familienbeihilfe selbst zu beantragen bzw. zu beziehen.
Für Anträge auf Familienbeihilfe ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig.

Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe bis zum 24. Lebensjahr bezogen werden. Hat das Kind etwa ein freiwilliges Jahr, den Zivil- oder Grundwehrdienst abgeleistet, so besteht der Anspruch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
Die Beihilfe wird in der Regel an die Eltern gezahlt, mit deren Zustimmung und unter Absprache mit dem Finanzamt kann das Geld aber auch direkt an die Studierenden selbst überwiesen werden.

Höhe der Familienbeihilfe

Die Höhe der Familienbeihilfe berechnet sich, unabhängig vom Einkommen der Eltern, nach dem Alter des Kindes. Sie beträgt:

ab 10 Jahren 138,80 Euro

ab 19 Jahren 162 Euro

Durch die sogenannte „Geschwisterstaffelung“ erhöht sich die Beihilfe:

Für zwei Kinder um 6,70 Euro für jedes Kind
Für drei Kinder um 16,60 Euro für jedes Kind
Für vier Kinder um 25,50 Euro für jedes Kind
Für fünf Kinder um 30,80 Euro für jedes Kind
Für sechs Kinder um 34,30 Euro für jedes Kind
Für sieben und mehr Kinder um 50 Euro für jedes Kind

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Wird Familienbeihilfe bezogen, so gebührt den Beziehern pro Kind als steuerliche Entlastung noch zusätzlich der Kinderabsetzbetrag in Höhe von 58,40 Euro monatlich. Dieser Betrag wird zusammen mit der Beihilfe ausgezahlt und bedarf keiner gesonderten Beantragung.

Leistungsnachweis

Bei Studierenden ist neben dem Alter auch der Leistungsnachweis im Studium eine Voraussetzung, um Familienbeihilfe beziehen zu können. Wurde das Studium gerade erst begonnen, reicht freilich eine Inskriptionsbestätigung (zu finden im UNIGRAZONLINE). Nach dem ersten Jahr allerdings wird verlangt, einen Leistungsnachweis im Ausmaß von 16 ECTS bzw.  8 Semesterstunden aus den Wahl- und Pflichtfächern dem Finanzamt vorzulegen. Für jeden der drei Abschnitte im Studium bekommt man ein Toleranzsemester, d.h. ein Semester, das man zusätzlich zur gesetzlichen Mindestzeit eines Abschnittes in Anspruch nehmen darf. Für den ersten Abschnitt im Jusstudium beträgt die Mindestzeit zwei Semester. Mit dem Toleranzsemester bedeutet dies, dass Ihr 3 Semester benötigen dürft, um den Leistungsnachweis zu erbringen. Gelingt dies nicht, so wird ab dem 4. Semester keine Familienbeihilfe mehr ausbezahlt. Das gilt solange, bis der erforderliche Studienerfolg erbracht und dem Finanzamt übermittelt wurde.
Wurde der Nachweis rechtzeitig erbracht und auch das Toleranzsemester nicht in Anspruch genommen, so kann das Toleranzsemester in den nächsten Abschnitt mitgenommen werden.

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Details für den Zeitraum:

  • Studienbeginn Wintersemester: Hier läuft der Nachweiszeitrum vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober des Folgejahres. Beachte: Das Finanzamt verlangt den Nachweis aber bereits am 30. September. Sollte also die letzte Prüfung (um den Nachweis erbringen zu können) erst nach dem 30. September absolviert werden, wird die Familienbeihilfe für den Monat Oktober nicht ausbezahlt. Insofern die Prüfung aber in der zulässigen Frist- also bis 31. Oktober- absolviert wird, bekommt man die Familienbeihilfe dann im Nachhinein überwiesen, man fällt also nicht um den Betrag für den Monat Oktober um.
  • Studienbeginn im Sommersemester: In diesem Fall läuft der Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Oktober des Folgejahres, erstreckt sich somit insgesamt über drei Semester. Zusätzlich wird hier aber eine positive Studienleistung im Ausmaß von 14 Semesterstunden verlangt.

 

2. und  3. Abschnitt und Doktoratsstudium:

In weiterer Folge ist dem Finanzamt eine Fortsetzungsbestätigung zu übersenden und auf Anfrage ein „ernstliches und zielstrebiges“ Studium nachzuweisen. Für jeden weiteren Abschnitt gebührt wiederum ein Toleranzsemester, das bei nicht erfolgter Inanspruchnahme in den nächsten Abschnitt mitgenommen werden kann. Das Doktoratsstudium ist hinsichtlich der Familienbeihilfe wie ein 3. Abschnitt zu werten.

Studienwechsel und Doppelstudium

Es dürfen maximal zwei Studienwechsel vorgenommen werden. Dies hat innerhalb von 3 Semestern zu erfolgen, ansonsten ist der Anspruch auf Familienbeihilfe verwirkt. Eine Studienrichtung darf nicht länger als zwei Semester inskribiert worden sein, d.h. der Wechsel muss vor der Zulassungsfrist des 3.Semesters geschehen. Kein Studienwechsel liegt vor, wenn die gesamte Studienvorzeit (Prüfungen, nicht Semester) in der neuen Studienrichtung angerechnet wird.

Im Falle eines Doppelstudiums ist ein Hauptstudium aus den beiden inskribierten Studienrichtungen zu wählen. Dieses ist dem Finanzamt bekannt zu geben und in weitere Folge maßgeblich für die Bestimmungen der Familienbeihilfe. Ein Wechsel des Hauptstudiums gilt als Studienwechsel.

Verlängerung der Anspruchsdauer

In bestimmten Situationen kann der Anspruch auf die Familienbeihilfe verlängert werden:

  • Unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse (Unfall, Krankheit),
    wenn diese das Studium über Monate wesentlich verhindern. Hier wird der Anspruch um ein Semester verlängert.
  • Auslandssemester,
    wenn der Aufenthalt drei Monate übersteigt, verlängert das den Anspruch ebenso um ein Semester.
  • Mutterschaft,

ebenso können die Erziehung bzw. Pflege eines Kindes (durch beide Elternteile möglich) bis zum vollendeten 2. Lebensjahr, die Anspruchsdauer verlängern.

Rückzahlungen und Verdienstgrenze

Bezieht Ihr Beihilfen ohne darauf einen rechtmäßigen Anspruch zu haben, weil euch etwa das Finanzamt diese irrtümlich überwiesen hat, so kann es die Rückzahlung der von euch zu Unrecht erhaltenen Beträge verlangen.
Eine Rückzahlung kann ebenfalls eingefordert werden, wenn sich herausstellt, dass überhaupt kein Fortschritt im Studium zu erkennen ist (wenn z.B. so gut wie keine Prüfungen absolviert werden). Wird der Leistungsnachweis nur knapp nicht erbracht, ist grundsätzlich keine Rückzahlung vorgesehen. In solchen Situationen ist auf jedem Fall Vorsicht geboten.

Verdienstgrenze

Rückzahlungen werden mit Sicherheit eingefordert, wenn die gesetzliche Verdienstgrenze überschritten wurde. Jene Grenze beträgt bei der Familienbeihilfe 15.000 Euro. Dieser Betrag berechnet sich aus dem versteuerungspflichtigen Einkommen, also Bruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten und Sonderausgaben für ein Jahr, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde. Ausgenommen sind somit Einkommen wie Studienbeihilfe, Waisenpension, Lehrlingsentschädigung als auch 13.und 14. Gehalt. Überschreitet ein solches Einkommen im Zeitraum eines Jahres folglich den Betrag von 10,000 Euro, wird eine Rückzahlung der Beihilfe inklusive des Kinderabsetzbetrages fällig.