Voraussetzung und Beantragung
Zielgruppe der Studienbeihilfe sind alle österreichischen Staatsbürgerinnen- und Bürger. Für alle anderen, also auch Bürger und Bürgerinnen der EU oder des EWR, bedarf es bestimmter Voraussetzungen.
Die Studienbeihilfe ist eine finanzielle Unterstützung des Bundes für alle Studierenden, deren Eltern über ein bloß geringeres Einkommen verfügen. Ob nun tatsächlich ein Anspruch auf die Beihilfe besteht, hängt von der sogenannten „sozialen Bedürftigkeit“ ab. Diese lässt sich durch den Familienstand und das Einkommen der Eltern feststellen. Ist der oder die Studierende selbst erwerbstätig, so wird auch dieses Einkommen berücksichtigt. Dasselbe gilt bei bereits verheirateten Studierenden für das Einkommen des Ehepartners/ der Ehepartnerin (auch bei gleichgeschlechtlicher, eingetragener Partnerschaft).
Eine weitere Voraussetzung stellt das Alter der Studierenden dar:
- Studienbeihilfe kann nur bezogen werden, wenn das Studium vor dem vollendeten 30.Lebensjahr begonnen wurde, außer:
- Bei der Gewährung von Selbsterhalterstipendien (siehe unten)
- Bei Studierenden mit Kindern, hier maximal bis zum 35. Lebensjahr.
Außerdem darf noch keine gleichwertige Ausbildung im In- oder Ausland absolviert worden sein. Dies gilt nicht im Falle des Doktoratsstudiums.
Für Anträge zuständig ist die Stipendienstelle Graz (nähe Hauptbahnhof). Der Antrag kann online gestellt werden, wir empfehlen jedoch sich persönlich zur Stelle zu begeben, da eine Menge an erforderlichen Unterlagen (Studienblatt, evtl. Einkommensnachweise, etc.) vorzuweisen sind.
Das Antragsformular ist sowohl bei der Stipendienstelle als auch im Sozialreferat der ÖH erhältlich.
Antragsfristen:
Die Anträge müssen innerhalb der Frist bei der Stipendienstelle abgegeben werden:
Wintersemester: 20.September bis 15.Dezember
Sommersemester: 20.Februar bis 15.Mai
Gebt Ihr innerhalb der Frist ab, so wird euch die Beihilfe nachträglich für die vergangenen Monate des Semesters ausbezahlt. Gebt Ihr nach Ende der Frist Euren Antrag ab, so erhaltet Ihr die Beihilfe erst ab dem Folgemonat nach der Abgabe.
Höhe der Studienbeihilfe
Wenn Ihr am Wohnort der Eltern studiert, beträgt die Höchststudienbeihilfe 5.700 Euro pro Jahr bzw. 475 Euro pro Monat.
Erhöhte Studienbeihilfe:
Diese gilt für Studierende, die nicht am Wohnort der Eltern studieren, Vollwaisen, verheiratet, Studierende mit Kind sind oder ein Selbsterhalterstipendium beziehen. Sie beträgt 8.148 Euro pro Jahr bzw. 679 Euro pro Monat.
Von der Höchststudienbeihilfe werden die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern, die zumutbare Eigenleistung der Studierenden und die Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag abgezogen. Nachdem dies alles von der Höchststudienbeihilfe abgezogen wurde, bleibt der Betrag übrig, der schlussendlich ausgezahlt wird. Der niedrigste Betrag, den man durch Studienbeihilfe erhalten kann, liegt bei 5 Euro.
TIPP: ANTRAG STELLEN KOSTET NICHTS, VERSUCHT ES ALSO EINFACH, BEVOR EUCH WICHTIGES GELD ENTGEHT!
Unter www.stipendium.at findet Ihr den „Stipendienrechner“ und weitere wichtige Infos zur Studienbeihilfe!
Leistungsnachweis
Neben der sozialen Bedürftigkeit ist auch ein günstiger Studienerfolg als Anspruchsvoraussetzung nachzuweisen. Dieser ist grundsätzlich nach den ersten beiden Semestern vorzulegen.
Die geforderte Leistung beträgt 30 ECTS-Anrechnungspunkte. Der Nachweis muss bis spätestens Ende der Antragsfrist des nächsten Semesters erbracht werden. Der volle Leistungsnachweis berechtigt zum Weiterbezug der Studienbeihilfe bis zum Ende der Anspruchsdauer des 1. Studienabschnitts. Bei der Studienbeihilfe wird ebenso pro Studienabschnitt 1 Toleranzsemester gewährt.
Bei Doppelstudien und Studienwechsel gelten dieselben Bestimmungen wie für die Familienbeihilfe.
Rückzahlungen und Verdienstgrenze
Wird weniger als die Hälfte des geforderten Leistungsnachweises erbracht, so ist die Beihilfe zurückzuzahlen. Nach jedem Studienabschnitt ist der Nachweis der Diplomprüfung oder des Rigorosums zu erbringen. Dann bekommt man das Stipendium ohne weiteren Leistungsnachweis für die gesamte Anspruchsdauer des jeweils nachfolgenden Studienabschnitts.
Die Einkommensgrenze beträgt generell 10.000 Euro jährlich. Wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird, erhöht sich die Jahresgrenze um mindestens 2.988 Euro. Das Einkommen berechnet sich hier aus dem Bruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten und Sonderausgaben. Zu einer Kürzung der bewilligten Studienbeihilfe kommt es dann, wenn die Grenze von 10.000 Euro überschritten wird. Die Kürzung der jährlichen Studienbeihilfe erfolgt in dem Ausmaß, in dem das Einkommen die Jahresgrenze überschreitet. Diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird.