Vorziehen von Prüfungen
Im ersten Abschnitt
Vor der STEOP: Neben den Prüfungsleistungen, die der Studieneingangs- und Orientierungsphase zugerechnet werden, können mit Ausnahme des Faches „Rechtstheorie & juristische Methodenlehre“ weitere Prüfungen aus den Pflichtfächern des 1. Abschnitts sowie den freien Wahlfächerln im Unfamg von 22 ECTS absolviert werden.
Nach der STEOP: Studierende, die sich im 1. Studienabschnitt befinden, können die Fächer „Strafrecht“, „Europarecht“, „Völkerrecht“ und „Wahlpflichtkurs“ aus dem 2. Studienabschnitt vorziehen, sobald sie alle Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase sowie mindestens 20 weitere ECTS-Anrechnungspunkte des 1. Studienabschnitts positiv absolviert haben.
Im zweiten Abschnitt
Hier können grundsätzlich Lehrveranstaltungen des 3. Abschnittes vorgezogen werden. Eine Ausnahme bilden aber die Seminare: Diese können erst vorgezogen werden, sobald das Fach „Methodik und Praxis des wissenschaftlichen Arbeitens“ absolviert wurde.
Die einzelnen Institute und Lehrveranstaltungsleiter können zudem Voraussetzungen festlegen. Meist handelt es sich dabei um Fachprüfungen oder Kurse.